agb
David Huemer IT Security Consulting
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gültig ab November 2012
§1 Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§2 Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung
(1) Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Vollständigkeitserklärung
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –umfassend informieren.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Guftragnehmers von dieser informiert werden.
§4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§5 Liefertermine
(1) Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Geschäftszeiten des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
(2) Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
§6 Berichterstattung und Berichtspflicht
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
(2) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. spätestens vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages, sofern nicht im Einzelfall anderwärtig vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
§7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat bei Bedarf unentgeltlich für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Arbeitsort zu sorgen.
§8 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die
Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
(2) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§9 Abnahme und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
(2) Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach vier Wochen nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
(3) Der Auftraggeber hat (Teil) Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen und schriftlich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht binnen vier Wochen, gilt die (Teil) Leistung als erbracht und abgenommen.
(4) Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
(6) Der Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers entsteht nur dann, wenn erkennbare Mängel anlässlich der Abnahme, sonstige später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen.
(7) Es wird keine Gewähr übernommen für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsund Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
§10 Haftung und Schadenersatz
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
(2) Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(4) Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
(5) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren vierundzwanzig Monate nach Übergabe der Dienstleistung.
(6) Für Produkte von Drittherstellern, die durch den Auftragnehmer vertrieben werden, gelten die jeweiligen AGBs des Produktherstellers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Fehler oder Mängel die in Produkten von Drittherstellern enthalten sind, noch kann er in irgendeiner Weise für Produktmängel von Drittherstellern haftbar gemacht werden, noch entsteht daraus irgendein Anspruch auf Schadenersatz.
(7) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(8) Der Auftragnehmer haftet nur für schriftlich niedergelegte Leistungen, daher insbesondere nicht für telefonische oder sonstige mündliche Auskünfte.
§11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
(2) Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
(3) Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden haftet aber nicht für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
§12 Honorar und Preise
(1) Der Auftragnehmer erhält ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen sofern in Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
(2) Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
(3) Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich, spätestens am Ende eines Monats, zu ersetzen.
(4) Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, CD/DVD ROM usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Reisezeit wird zum halben vereinbarten Stundensatz verrechnet. Bei Bahnreisen wir die 1. Klasse verrechnet, bei Flugreisen wird eine möglichst kostengünstige Variante gewählt.
(6) Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, die Spesen für eine angemessene Unterbringung und Verpflegung des Auftragnehmers.
(7) Die genannten Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Erfüllungsort.
(8) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassung bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen und die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzten.
(9) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
(10) Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit.
(11) Alle Gebühren und Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet.
(12) Rechnungen sind fällig ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsdatum, maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem angegebenen Konto. Bei Zahlungsverzug fallen je Anlassfall Mahnspesen von € 50,- und Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem zum Fälligkeitsdatum geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank an.
§13 Elektronische Rechnungslegung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
§14 Dauer des Vertrages
(1) Verträge enden grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
(2) Verträge können dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
• wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
• wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
§15 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
(2) Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Vertrags und Verhandlungssprache ist Deutsch.